Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf-, Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge.
     
  2. Die Kunden des Lieferers erkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung und Entgegennahme der Auftragsbestätigung an.
     
  3. Kunden- und Interessentendaten werden beim Lieferer elektronisch gespeichert.

 

2. Angebote

  1. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Ange-bote und Leistungen werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt.
     
  2. Dieselben werden nach den dem Lieferer vorgelegten Unterlagen ausgearbeitet und sind bis zur verbindlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Beigefügte Projektzeichnungen geben die geplante Anordnung der Anlage im Schema bekannt.
     
  3. Entsprechend gewünschte oder zum Zweck einer Angebotsstellung erforderliche Versuchsreihen mit Anlagen oder Geräten werden kostentragend berechnet.
     
  4. Alle vom Lieferer im Angebotsstadium gemachten Angaben über Leistungen und Gewichte, Umdrehungszahlen, Kraftbedarf, Strom- und Wasserverbrauch usw. sind bis zur endgültigen technischen Klarstellung als vor-läufig zu betrachten. Stromart und Spannung müssen vom Besteller nachgeprüft werden.
     
  5. Alle Angebotsunterlagen des Lieferers, einschließlich des Angebots selbst, bleiben dessen Eigentum und sind im Nichtbestellungsfall auf Anforderung an den Lieferer zurückzusenden, ohne dass hiervon Abschriften oder Foto-kopien angefertigt wurden. Die Unterlagen dürfen ohne das ausdrückliche Einverständnis des Lieferers Dritten gegenüber nicht ausgewertet oder zugänglich gemacht werden.
     
  6. Die Angebote des Lieferers dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Leistungsverzeichnissen verwendet werden. In diesem Fall erhält der Lieferer die Ihm durch die Ausarbeitung des Projektes entstandene Kosten in an-gemessener Höhe vergütet, wenn der Auftrag nach anderer Seite vergeben wird.

 

3. Aufträge

  1. Abmachungen, welche die Vertreter des Lieferers treffen, werden für den Lieferer in jedem Fall erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich.
     
  2. Nach erfolgter technischer Klarstellung erhält der Kunde - soweit erforderlich die Ausführungszeichnung des Lieferers. Dieselben sind vom Kunden auf die Ausführungsmöglichkeiten der Anlage und die örtlichen Einbaumaße zu überprüfen. Bei irgendwelchen Unstimmigkeiten ist der Lieferer so-fort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen zu verständigen, andernfalls er für eventuelle Fehlanfertigungen nicht einstehen kann.
     
  3. Der Lieferer behält sich Änderungen vor, die sich bei der Bearbeitung des Projekts durch neue Erkenntnisse oder andere Gesichtspunkte ergeben und den ursprünglichen Zweck der Anlage in keiner Weise einschränken.
     
  4. Bei Aufträgen, die dem Lieferer aufgrund eines fremden Leistungsbeschriebs erteilt werden übernimmt er die Gewähr für die Leistung seiner Geräte nur entsprechend den vorgegebenen Werten. Für die Auslegung und Anordnung und damit für die Gesamtfunktion der Anlage kann der Lieferer dagegen keine Verantwortung übernehmen.
     
  5. Wünscht der Kunde für den nach fremden Leistungsbeschrieb erteilten Auftrag eine Anlagenfunktionsgarantie, wird eine Überarbeitung des Projekts zwangsläufig. Sollte hinsichtlich der sich eventuell daraus ergeben-den technischen und preislichen Änderungen keine Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt werden, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, ohne dass irgendwelche Schadenersatzansprüche daraus geltend gemacht werden können.

 

4. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang geht aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers, den Stücklisten und den Ausführungszeichnungen hervor. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
     
  2. Zur Erledigung von Aufträgen, bei denen die Warenlieferung und die Montage getrennt in Rechnung zu stellen sind, werden für eine zügige Durchführung der Montage Mehrmengen an Rohrelementen geliefert. Die Stücklisten beinhalten bei einzelnen Positionen oftmals Cirka-Mengen. Die nach der Montage übrig bleibenden Teile sind Eigentum des Lieferers.
     
  3. Bei nachträglichen Änderungen in der Anordnung der Anlage, die vom Kunden verlangt und aufgrund unvollständiger Unterlagen oder in Unkenntnis der betrieblichen Verhältnisse erforderlich wurden, werden eventuell erforderliche Nachlieferungen zu den jeweils gültigen Verkaufspreisen des Lieferers gesondert in Rechnung gestellt.
     
  4. Rücklieferungen mit anschließender Gutschrifterteilung sind nur dann möglich, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) Es darf kein Liefervertragsverhältnis über die zurückgeleiteten Teile vorliegen.

    b) Es dürfen keine Sonderteile bzw. auftragsgebundene Teile sein.

    c) Die Teile dürfen nicht beschädigt sein.

    d) Der Rücklieferung muss eine präzise schriftliche Vorankündigung voraus gehen (Versandanzeige).

    e) Die Teile müssen frachtfrei angeliefert werden.

 

5. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Fracht- und Rollgelder, Zoll, Anfuhr zum Aufstellungsplatz und Abladekosten sowie die gesetzl. MwSt. nicht ein. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
     
  2. Mit dem Kunden vereinbarte Preisnachlässe oder Sonderkonditionen entfallen gänzlich, sobald der Kunde seinen vertraglich mit dem Lieferer eingegangenen Verpflichtungen in irgendeiner Weise nicht nachkommt. (z.B. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, etc.).
     
  3. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Ausführung des Auftrages mehr als 4 Monate, so behält sich der Lieferer bei inzwischen eingebrachten Lohn- und Materialpreiserhöhungen eine angemessene Angleichung der Preise vor.

 

6. Zahlungen

  1. Nach Rechnungsstellung bis zu 30.000,- zahlbar: Innerhalb von 30 Tagen in bar ohne Abzug.
     
  2. Bei einem Auftragswert über 30.000,- zahlbar:

    1/3 des Auftragswertes bei Erhalt der Auftragsbestätigung und anteilige MwSt. laut Anzahlungsrechnung,

    1/3 des Auftragswertes bei Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft und Rechnungsstellung + restliche MwSt. laut Rechnung,

    1/3 des Auftragswertes 30 Tage nach Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft, jeweils in bar ohne Abzug.
     
  3. Treten bauseits bedingte Verzögerungen des Inbetriebnahme- oder Abnahmetermins ein, so werden Zahlungen, die eventuell an diese Termine gebunden sind, spätestens 60 Tage nach Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft fällig.
     
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können vom Lieferer Verzugszinsen in Höhe der ihm entstandenen Kreditkosten, jedoch mindestens 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Nationalbank berechnet werden.
     
  5. Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein oder wird sie dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages bekannt, so ist der Lieferer berechtigt, die ihm aus dem Vertrag obliegende Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt entsprechend für zu diesem Zeitpunkt von uns noch nicht abgewickelte Lieferverträge.
     
  6. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
     
  7. Montagekosten sind nach Erhalt der Rechnung netto zu bezahlen.
     
  8. Zahlungen an Vertreter oder an Angestellte des Lieferers dürfen nur gegen Vorzeigen einer Inkassovollmacht geleistet werden. Dagegen sind an die Monteure des Lieferers auf Verlangen Vorschüsse in Höhe ihrer Auslagen zu gewähren.

 

7. Liefer- und Montagefrist

  1. Die Lieferfrist beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, unwiderruflicher Freigabe und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
     
  2. Werden vom Kunden nach Auftragsvergabe Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
     
  3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
     
  4. Bei unabwendbarer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- und Energieversorgung, Transportschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Krieg und Betriebsstörungen aller Art, einschließlich wetter-bedingter Beeinflussung des Montageablaufes - auch bei unseren Zulieferern - berechtigen den Lieferer, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die vorerwähnten Ereignisse dauerhaft auf den Ablauf unseres Betriebs einwirken.
     
  5. Teillieferungen sind zulässig und gelten als vorläufige Erfüllung der Vertragspflicht.
     
  6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Montagefristen.

 

8. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, vom Lieferer übernommen wurden. Die Absendung gilt als vollzogen, sobald der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat.
     
  2. Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung gegen Bruch-, Transport-, und ähnliche Schäden versichert. Die Versicherungsgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
     
  3. Sofern der Kunde keine bestimmte Versandart, Spediteur- oder Selbstabholung vorschreibt, wird der Lieferer die nach seinem Ermessen günstigste Versandart wählen, ohne dafür irgendwelche Verpflichtungen etwa bezüglich der Frachtkosten oder der Reisedauer der Sendung übernehmen zu können.

9. Zurückstellungen

Verlangt der Kunde während der Auftragsbearbeitung eine Zurückstellung seines Auftrages auf einen späteren Termin, so entbindet ihn dies nicht von seiner eingegangenen Verpflichtung, insbesondere nicht von der vereinbar-ten Zahlung. Dazuhin muss der Lieferer die Inrechnungstellung der für den erteilten Auftrag bereitgestellten Materialien, der bis dahin angelaufenen Kosten und Lagergebühren vorbehalten.

 

10. Montage

  1. Verzögert sich der Montagebeginn aus bauseitigen Gründen, so ist der Lieferer berechtigt, Vergütung für die daraus entstehenden Mehrkosten zu verlangen; weitergehende gesetzliche Rechte des Lieferers bleiben unberührt.
     
  2. Falls keine anderen Absprachen getroffen wurden, gehören folgende Maßnahmen zur bauseitigen Leistung und sind dem Montagepersonal kostenlos zur Verfügung zu stellen: Fundamente, Anschlüsse und Bereitstellung von Strom, je nach Anlagensystem Wasser und Abwasser, Pressluft usw., Gerüste, Hebezeuge, Stapler, Krane, Kranbahnen, Lifte sowie aus-reichende Beleuchtung und Heizung.

    Außerdem gehören Erd-, Maurer-, Zimmermanns-, und Endanstricharbeiten samt den dazu benötigten Baustoffen, Verwahrungen und Unterstützungen einschließlich den elektrischen und pneumatischen Installationsarbeiten zu den Leistungen, die der Kunde zu erbringen hat.

    Auf Anforderung der Montageleitung des Lieferers sind Hilfskräfte in genügender Anzahl kostenlos beizustellen.

    Für den Transport von einzelnen, unzerlegbaren Anlagenteilen im Gebäude müssen genügend große Öffnungen vorhandene und etwaige Hindernisse beseitigt sein.

    Den Monteuren des Lieferers, die nur für ihren eigenen Einsatz das not-wendige Werkzeug mitführen, sind beim Aufbau der Anlage alle nötigen Sicherheiten zu gewähren. Dies bezieht sich vor allen Dingen auf ordnungsgemäßes Gerüstaufbauen, die Zurverfügungstellung einwandfreier Hebezeuge und Transportmittel. In allen Fällen sind die gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.


Für die Aufbewahrung von Werkzeugen, Lieferteilen, Maschinen, Arbeits-kleidung etc. sind trockene und abschließbare Räume bereitzuhalten.

Telefongespräche der Monteure des Lieferers dienen dem reibungslosen Montageablauf, der gegenseitigen Information und sind deshalb kostenlos zu gestatten.

 

  1. Die Lieferungen, die per Bahn oder Spedition ankommen oder abgeholt werden, sind ordnungsgemäß und möglichst in der Nähe der Montagestelle zu lagern. Der Platz muss gut zugänglich, befestigt und für die eventuell nötige Vormontage geeignet sein.

    Hochwertige Apparate und Teile sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Lieferung ist gegen Diebstahl zu sichern, da das Fehlen von Teilen Kosten für Ersatzbeschaffung und Montageunterbrechung zur Folge haben kann.

    Grundsätzlich werden Rohelemente und Anlagenteile so disponiert bzw. angeliefert, dass bei planmäßigem Aufbau ausreichende Mengen vorhanden sind. Nicht verwendete Teile sind Eigentum des Lieferers.

    Das Abladen der Geräte und Anlagen sowie der Transport zur Verwendungsstelle ist - wenn keine andere Vereinbarungen getroffen wurden - vom Kunden zu übernehmen.
     
  2. Beim Probelauf als auch bei der Inbetriebnahme hat das vom Kunden benannte Bedienungs- und Betreuungspersonal zwecks Einweisung anwesend zu sein. Für den Probelauf müssen die späteren Bedingungen gegeben oder zumindest simulierbar sein, damit die Einregulierung der Anlage gleichzeitig vorgenommen werden kann.

    Die Inbetriebnahme und Laufkontrolle der Anlage kann sich über mehrere Tage erstrecken und gehört zum kostenpflichtigen Montageaufwand. Ein nicht ausreichender Zeitraum hierfür kann später zu Betriebsunterbrechungen führen, die in den Kosten unverhältnismäßig höher liegen.

    Können diese Arbeiten ohne Verschulden des Lieferers nicht unmittelbar nach Montageende erfolgen, so werden die Kosten für die nochmalige Entsendung eines Monteurs in Rechnung gestellt.

    Für Schäden, die nachweislich durch Fehler aufgrund eines bauseitigen Probelaufs oder Inbetriebnahme entstanden sind (z.B. elektrischer Abschluss, falsche Drehrichtung, etc.) übernimmt der Lieferer keine Gewährleistung.
     
  3. Nach Montageende sind die vom Lieferer erstellten Anlagen sofort an dem vorab vereinbarten Termin abzunehmen bzw. zu übergeben. Die Abnahme und Übergabe der Anlage darf nicht dadurch behindert werden, dass die Maschine oder Anlagen anderer Hersteller, welche mit dem System des Lieferers verbunden sind, während des Probelaufes nicht oder nur teilweise betriebsbereit sind.

    Liegt eine evt. Verzögerung des Abnahmetermins im Verantwortungsbereich des Kunden oder z. B: auch darin begründet, dass die bauseits gestellte oder installierte elektrische Schaltanlage Mängel aufweist, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.

    Wird die Anlage bereits vor der Abnahme mit Wissen des Lieferers gefahren, so hat der Kunde die vollständige Wartung bis zum Zeitpunkt der Abnahme eigenverantwortlich zu übernehmen.

    Wird die Anlage ohne Genehmigung des Lieferers in Betrieb genommen, dann gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt.

    Das Abnahmeprotokoll ist vom Kunden zu unterzeichnen. Eventuelle Mängel, Fehlen von Bagatellteilen oder die Notwendigkeit kleinerer Nach-arbeiten sind darin zu vermerken.
     
  4. Als Grundlage für die Montagekosten und sonstige Dienstleistungen gelten die jeweils gültigen Kostenrichtsätze des Lieferers. Vorbereitende Besuche, Montagen, Messungen, Einregulierung, Inbetriebnahme, Probelauf, Einweisung des Bedienungspersonals und die Übergabe sind kostenpflichtig.

    Arbeits- und Reisestunden, Reisekostenzuschüsse, Fahrgeldauslagen, Werkzeug- und Gepäckfracht, Erschwernis- bzw. Schmutzzulagen usw. werden auf Arbeitsbescheinigungen erfasst und dem Kunden zur Genehmigung und Unterzeichnung vorgelegt.

    Auch bei kostenlosen Montagearbeiten sind die geleisteten Arbeitsstunden vom Kunden auf den Arbeitsbescheinigungen zu bestätigen. Mit der Unter-zeichnung gelten die erbrachten Leistungen der Monteure als anerkannt. Dies gilt auch bei Pauschal- oder Sondervereinbarungen.

    Die Abrechnung erfolgt bei Großmontagen im Monatsrhythmus.

    Bei tariflichen Lohn- und Gehaltserhöhungen, die zwischen Angebotsabgabe und der Ausführung der Montagearbeiten oder anderer Dienstleistungen eintreten, behält sich der Lieferer eine angemessene Angleichung vor.

    Änderungen in der Anordnung der Anlage, die durch bauliche Schwierigkeiten oder vom Kunden veranlasst werden (beispielsweise bei nachträglichen Veränderung des Aufstellungsortes der Maschinen oder Anlagen und die dadurch anders verlaufende Rohrleitungsführung) werden grundsätzlich auf Zeitnachweis abgerechnet.

    Bei Pauschalmontagen geht dem Kunden ein Nachtragsangebot zu. Wartezeiten der Monteure, die wegen Verzögerungen im Aufbau der Anlage durch bauseitiges Verschulden oder durch andere, unvorhergesehene, vom Lieferer nicht zu vertretende Zwischenfälle eintreten, werden zu gleichen Stundensätzen wie die Arbeitszeit berechnet.

    Bei Montageunterbrechungen, die infolge baulicher Gegebenheiten oder auf Veranlassung des Kunden eintreten, werden die Kosten für die Heim-fahrt und Wiederanfahrt, ebenso die entstehenden Fahrzeiten, gesondert in Rechnung gestellt. Arbeiten die nicht zum Montageauftrag gehören, aber auf Kundenwunsch hin ausgeführt oder zur reibungslosen Weiterführung der Montagearbeiten erforderlich werden, sind vorher mit der Montageleitung des Lieferers abzustimmen. Die Arbeiten werden gesondert rapportiert.

    Für die Einhaltung eines Pauschalpreises gilt: die Kundenleistungen sind Frist- und Sachgerecht zu erbringen. Alle bauseitigen Voraussetzungen für einen normalen und ununterbrochenen Verlauf der Montage und Inbetriebsetzung müssen gegeben sein.

    Wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder bauseits gewünschte bzw. bauseits bedingte Zusätze/Änderungen entstehen, ist der Lieferer berechtigt die sich daraus ergebenden Mehrkosten neben dem Pauschalpreis zu verlangen.
     
  5. Sollte der Verlauf der Montage und der Einsatz und die Arbeit der Monteure des Lieferers oder deren Stunden- und Auslagenachweise beanstandet werden, ist dies unverzüglich der Montageleitung vorzutragen, da nachträglich eingehende Beschwerden nicht anerkannt werden können.

 

11. Wartung

  1. Der Kunde ist nach dem Verursacherprinzip für Folgeschäden, welche durch unzulässige Immissionen auftreten können, haftbar.

    Nachdem für Anlagen des Lieferers keine automatische Überwachungseinrichtungen bestehen, ist es erforderlich, dass er Betreiber seinen täglichen und monatlichen Betriebskontrollen regelmäßig nachkommt.

    Die tägliche Betriebskontrolle umfasst alle mechanischen Antriebe und die Funktion der Gesamtanlage im Hinblick auf die Erbringung der vollen Leistung. Angebrachte Mess- und Regeleinrichtungen sind ebenfalls in diese tägliche Kontrolle einzubeziehen.

    Die monatliche Wartung umfasst die Überprüfung des Rohrleitungssystems, der Erfasserelemente und der Verkleidungen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Austragungsorgane.
     
  2. Nicht nur in diesem Zusammenhang weist der Lieferer eindringlich darauf hin, Überwachungs- und Kontrollgeräte von kompetenten Herstellerfirmen vorzusehen, um evtl. Schäden vorzubeugen. Zur Durchführung des § 48 des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes wurden Richtlinien für die Eignungsprüfung, den Einbau und die Wartung kontinuierlich arbeitender Emissionsmessgeräte geschaffen.
     
  3. Der Kunde und der Betreiber hat die Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie alle mitgelieferten Dokumentationen des Lieferers auf das Genaueste zu beachten (siehe Abschnitt 12 Gewährleistung).

    Ergänzend hierzu verweist der Lieferer auf die VDI-Richtlinie 2264 „Betrieb und Instandhaltung von Abscheideanlagen, Abscheidung von festen und flüssigen Luftverunreinigungen“ Entwurf Mai 1981.

    Ist der Betreiber ausnahmsweise nicht im Besitz der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Lieferers, so hat er diese beim Lieferer umgehend anzufordern.

 

12. Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel und Fehler an ausgeführten Lieferungen und Montageleistungen seitens des Lieferers haftet dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

    Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 24 Monaten bei Ein-schichtbetrieb, bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten, seit In-betriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
     
  2. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Mängel, die auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind:

    a) Wenn die vom Lieferer vorgesehene Anlagenkonzeption ganz oder teilweise keine Berücksichtigung findet oder wenn dem Lieferer für die Projektierung oder Auslegung einer Anlage bzw. eines Gerätes nicht die richtigen und vollständigen Angaben wie max. Rohgasstaubkonzentration, Kornverteilung des Staubes, dessen Verhalten und Beschaffenheit usw. zur Verfügung gestellt werden.

    Führen unrichtige oder unvollständige Angaben des Kunden zu einer Fehlplanung, sind Änderungen und Ergänzungen der Anlage bzw. eines Gerätes kostenpflichtig.

    b) Wenn Erfassungselemente bauseits geplant und gestellt werden oder wenn die nachströmende Luft von schlechterer Qualität als die MAK - Wertforderung ist.

    c) Wenn die Angaben des Kunden über einzuhaltende Lärmemissions- und Immissionswerte einschließlich Lage und Entfernung der Einwirkungsorte zu den Geräuschquellen entweder nicht gegeben, nicht richtig oder nicht vollständig sind.

    Zusätzliche, speziell vom Kunden gewünschte Geräuschminderungsmaßnahmen und die dafür notwendigen Messungen sind kostenpflichtig.

    Die Immissionswerte für die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nach-barschaft sind den VDI-Richtlinien bzw. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu entnehmen.

    d) Bei Selbstmontage, ohne dabei den Lieferer wenigstens für die Einregulierung, Inbetriebnahme, Übergabe einschließlich der notwendigen Messungen kostenpflichtig heranzuziehen.

    e) Bei elektrischen Schalt- und Steueranlagen, die bauseits gestellt und installiert wurden, entfällt die Gewährleistung für diejenigen Funktionen der Absaug- und Entstaubungsanlage, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Elektrik stehen. Die normale Gewährleistung kann aufrechterhalten werden, wenn dem Lieferer - gegen Kostenersatz - per Auftrag und rechtzeitig die Gelegenheit gegeben wird, die gesamte Elektrik an Ort und Stelle zu überprüfen und bei der Inbetriebnahme und Abnahme anwesend zu sein.

    f) Wenn die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Wartungs- und Bedienungsvorschriften nicht korrekt beachtet und eingehalten wurden.

    g) Wenn die in der Praxis üblichen täglichen und monatlichen Betriebs-kontrollen nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurden.

    h) Bei gebraucht gekauften Anlagen.

    i) Für Teile, die einem natürlichen Verschleiß bzw. Korrosion unterliegen.
     
  3. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich - soweit gesetzlich zulässig - die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Zulieferer der Fremderzeugnissen zustehen.
     
  4. Verzögert sich der Aufbau der gelieferten Anlagen und Geräte, deren Inbetriebnahme oder Abnahme ohne Verschulden des Lieferers, so er-lischt die Gewährleistungsverpflichtung spätestens 15 Monate nach Rechnungserstellung.
     
  5. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig werdenden Nach-besserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen hat der Kunde nach vorheriger Verständigung dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und die nötige Unterstützung zu gewähren. Ist der Lieferer nicht in der Lage, den Mangel in angemessener Zeit ordnungsgemäß zu beheben, so hat der Kunde Anspruch auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrags) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung).

 

13. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Soweit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts abweichendes geregelt ist, sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen Schadenersatz-ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln (insbesondere Mangelfolge-schäden), Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung o-der aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch aus der Produzenten-haftung, sowie die Ansprüche des Bestellers wegen Verschulden bei Vertragsabschluß ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter des Lieferers oder einer Verletzung von Kardinalpflichten beruht. Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich die Haftung bei Verletzung von Kardinalpflichten auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Gegenüber Kun-den, die Nichtkaufleute sind, gilt der Ausschluss oder die Begrenzung auch im Fall eines vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verschuldens der Erfüllungsgehilfen des Lieferers nicht. Ist der Ausschluss oder die Begrenzung im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens der Erfüllungsgehilfen gegenüber Kaufleuten gesetzlich unzulässig, so beschränkt sich die Haftung auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nur insoweit, als das Produkthaftungsgesetz keine Anwendung findet.

 

14. Entsorgung

Die Entsorgung der durch die Anlagen anfallenden Stoffe wie Staub, Schlamm und Abwasser ist unter Beachtung der Gesetze über Abwasser - und Abfallbeseitigung bauseits durchzuführen.

 

15. Genehmigungspflichtige Anlagen

Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, sind genehmigungspflichtig. Die Prüfung, ob die in Erwägung gezogene Anlage eine Genehmigung erfordert, unterliegt dem Kunden, der dann auch den Genehmigungsantrag bei seiner zuständigen Behörde einzureichen hat.

Auf Anforderung des Kunden ist der Lieferer bereit, bei der Bearbeitung des Genehmigungsantrages beratend mitzuwirken.

Verlangt die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid erschwerende Auflagen, so können daraus keinerlei Ansprüche gegen den Lieferer abgeleitet werden.

Änderungen, Ergänzungen oder Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Auflagen des Genehmigungsbescheides an den Lieferer erforderlich werden (dies gilt auch für später erteilte Auflagen), gehen zu Lasten des Kunden.

Messungen und statistische Berechnungen, die aufgrund des Genehmigungsbescheides zum Nachweis der Einhaltung von erteilten Auflagen verlangt werden, sind durch den Kunden zu veranlassen, wobei dieser auch die dabei anfallenden Kosten zu tragen hat.

Unsere Anlagen und Steuerungen werden grundsätzlich nach EN 60204-1, EN 60439 und ÖNORM ÖVE 8001 für TN Netze aufgebaut und ausgelegt. Entsprechen die Bedingungen Bauseits nicht diesen Normen bzw. weichen davon ab oder liegen Änderungswünsche des Kunden vor so ist dies bei Auftragsvergabe an die Fa. Dustcontrol schriftlich der Projektleitung mit zu teilen.

 

16. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung, das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Dies gilt auch im Kontokorrentverhältnis nach der Saldoziehung.
     
  2. Der Eigentumserwerb des Bestellers an dem Liefergegenstand gemäß §950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen.
     
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Dieser ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherheitsübereignung berechtigt.
     
  4. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltssache werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu dessen Sicherung nur in Höhe des Wertes des jeweils verkauften Vorbehaltsgegenstandes. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Einziehung der entsprechenden Forderung aus demselben trotz der Abtretung ermächtigt, jedoch kann der Lieferer jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an den Besteller die Abtretung offenlegen. Der Besteller ist zur Abgabe der dafür erforderlichen Erklärung verpflichtet.
     
  5. Anstelle des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer nach seiner Wahl alle Ersatzrechte ausüben, die nach dem Recht des Käuferlandes zulässig sind. Der Besteller ist zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen verpflichtet. Auch im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes können Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet werden.

 

17. Recht des Bestellers auf Rücktritt

  1. Der Besteller kann nur aus den nachfolgenden Gründen vom Vertrag zurücktreten, außer der Lieferer erklärt sich mit dem Wunsch des Rücktritts einverstanden. In diesem Falle hat aber der Besteller die bis dahin gefertigten Sonderkonstruktionen und -teile zu bezahlen.
     
  2. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer eine Lieferung aus vom Besteller nicht vertretbaren Gründen unmöglich ist.
     
  3. Bei Lieferung und schuldhafter Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist, die der Besteller mit dem ausdrücklichen Hinweis der Annahmeverweigerung gestellt hat, ist der Besteller zum Vertragsrücktritt berechtigt.
     
  4. Soweit gesetzlich zulässig, sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

 

18. Recht des Lieferers auf Rücktritt

  1. Bei Mobilmachung, Krieg, Streik, Rohstoffmangel zu normalen Preisen, Brand, erhebliche Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnlichen Vorkommnissen, ebenso bei höherer Gewalt im Betrieb des Lieferers oder dessen Unterlieferanten ist der Lieferer, soweit seine Leistungen und Lieferungen beeinflusst werden, zu entsprechender Abänderung des Vertrages oder zum teilweisen oder gänzlichen Rücktritt berechtigt ohne Anerkennung irgendwelcher Schadenersatzansprüche.
     
  2. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Ausführung einer Anlage in der ursprünglich vorgesehenen Version aus dem Lieferer vorher nicht bekannten Gründen unmöglich oder der Einsatz eines bestimmten Gerätes durch neue Gesichtspunkte für den vorliegenden Bedarfsfall nicht vertretbar ist, dann steht dem Lieferer ein Rücktrittrecht zu, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
     
  3. Sollten beim Lieferer nach Auftragsbestätigung begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen, so kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder in gleicher Weise vom Vertrag zurücktreten oder vorzeitige Barzahlung bzw. Sicherheitsleistung für den Kaufpreis verlangen.

 

19. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag und Gerichtsstand ist Graz. Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

 

20. Geltung des österreichischen Rechts

Es gilt österreichisches Recht, ausgenommen das einheitliche Kaufrecht.